Rechtsprechung
   VG Ansbach, 17.06.2009 - AN 11 K 08.02126   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,55514
VG Ansbach, 17.06.2009 - AN 11 K 08.02126 (https://dejure.org/2009,55514)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.06.2009 - AN 11 K 08.02126 (https://dejure.org/2009,55514)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - AN 11 K 08.02126 (https://dejure.org/2009,55514)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,55514) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anspruch auf Widerruf der beamtenrechtlichen Altersteilzeitbewilligung;Im Einzelfall Anspruch aus Fürsorgepflicht des Dienstherrn insbesondere wegen Gefährdung des Existenzminimums nicht nachgewiesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Ansbach, 11.12.2007 - AN 11 K 06.03963
    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2009 - AN 11 K 08.02126
    Bei auf eigenen Antrag ergehenden, den Beamtenstatus berührenden Entscheidungen (neben dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit etwa derjenige auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Beurlaubung ohne Bezüge) kann nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.5.1997, 2 C 3.96, BVerwGE 104, 375 ff.), auf die das Gericht ausdrücklich Bezug nimmt, der wirksam gestellte Antrag nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides an den Betroffenen ohne Zustimmung des Dienstherrn nicht mehr mit der Folge zurückgenommen werden, dass dadurch die antragsgemäße Bewilligung von Altersteilzeit nachträglich rechtswidrig würde (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03, NordÖR 2004, 78 f., VG Minden, Urteil vom 2.9.2008, 10 K 647/08 sowie VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).

    Schließlich sind auch keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG zu besorgen, die einen Widerruf der Altersteilzeitbewilligung beim Kläger gebieten würden (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 , Urteil vom 8.12.2008, AN 11 K 07.01770 ).

  • VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770

    Voraussetzungen für den Widerruf der Bewilligung von Altersteilzeit Umfang der

    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2009 - AN 11 K 08.02126
    Schließlich sind auch keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG zu besorgen, die einen Widerruf der Altersteilzeitbewilligung beim Kläger gebieten würden (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 , Urteil vom 8.12.2008, AN 11 K 07.01770 ).
  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06

    Änderung der Versetzung in den Ruhestand; Antrag, Auslegung; Bindung der

    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2009 - AN 11 K 08.02126
    Im vorliegenden Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, ob - angesichts fehlender spezialgesetzlicher Regelungen im BBG zur Aufhebung einer bereits verfügten Altersteilzeit außerhalb des vorliegend nicht einschlägigen Tatbestandes des § 72 b Abs. 3 i.V.m. § 72 a Abs. 2 Satz 4 BBG - die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 48 ff. VwVfG, hier insbesondere § 49 VwVfG zum Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte aus rechtssystematischen Gründen überhaupt Anwendung finden können (vgl. VG Minden, a.a.O; ferner zum Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Statusentscheidungen BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, 2 C 22.06, DRiZ 2008, 322, 324).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 3.96

    Antrag auf Urlaub ohne Dienstbezüge - Freiwilligkeit - Rücknahme nach Bewilligung

    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2009 - AN 11 K 08.02126
    Bei auf eigenen Antrag ergehenden, den Beamtenstatus berührenden Entscheidungen (neben dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit etwa derjenige auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Beurlaubung ohne Bezüge) kann nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.5.1997, 2 C 3.96, BVerwGE 104, 375 ff.), auf die das Gericht ausdrücklich Bezug nimmt, der wirksam gestellte Antrag nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides an den Betroffenen ohne Zustimmung des Dienstherrn nicht mehr mit der Folge zurückgenommen werden, dass dadurch die antragsgemäße Bewilligung von Altersteilzeit nachträglich rechtswidrig würde (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03, NordÖR 2004, 78 f., VG Minden, Urteil vom 2.9.2008, 10 K 647/08 sowie VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).
  • OVG Bremen, 19.12.2003 - 2 A 362/03

    Einseitge Lösung des Beamten aus der Teilzeit wegen nachträglich eingetretener

    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2009 - AN 11 K 08.02126
    Bei auf eigenen Antrag ergehenden, den Beamtenstatus berührenden Entscheidungen (neben dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit etwa derjenige auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Beurlaubung ohne Bezüge) kann nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.5.1997, 2 C 3.96, BVerwGE 104, 375 ff.), auf die das Gericht ausdrücklich Bezug nimmt, der wirksam gestellte Antrag nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides an den Betroffenen ohne Zustimmung des Dienstherrn nicht mehr mit der Folge zurückgenommen werden, dass dadurch die antragsgemäße Bewilligung von Altersteilzeit nachträglich rechtswidrig würde (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03, NordÖR 2004, 78 f., VG Minden, Urteil vom 2.9.2008, 10 K 647/08 sowie VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).
  • VG Minden, 02.09.2008 - 10 K 647/08
    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2009 - AN 11 K 08.02126
    Bei auf eigenen Antrag ergehenden, den Beamtenstatus berührenden Entscheidungen (neben dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit etwa derjenige auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Beurlaubung ohne Bezüge) kann nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.5.1997, 2 C 3.96, BVerwGE 104, 375 ff.), auf die das Gericht ausdrücklich Bezug nimmt, der wirksam gestellte Antrag nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides an den Betroffenen ohne Zustimmung des Dienstherrn nicht mehr mit der Folge zurückgenommen werden, dass dadurch die antragsgemäße Bewilligung von Altersteilzeit nachträglich rechtswidrig würde (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03, NordÖR 2004, 78 f., VG Minden, Urteil vom 2.9.2008, 10 K 647/08 sowie VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).
  • VG Kassel, 01.10.2009 - 1 K 76/08

    Widerruf einer Altersteilzeitregelung im sog. "Blockmodell" gegen den Willen des

    In der Literatur (v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand: März 2005, § 85a HBG Rn. 119 m.w.N.) wird dies mit überzeugenden Argumenten verneint, während in der Rechtsprechung (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.04.2005, Az.: 1 K 4320/04; offen gelassen vom VG Ansbach, Urt. v. 17.06.2009, Az.: AN 11 K 08.02126; VG Minden, Urt. v. 02.09.2008, Az.: 10 K 647/08) eine Anwendung des § 49 VwVfG für möglich erachtet wird, wobei jedoch eine Begründung zumeist nicht gegeben wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht